Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Falko Didam Holding B.V. und der Falko B.V., beide im Folgenden „Falko“ genannt, mit Sitz in (6941 SM Didam, Bosslagstraat 6, Gemeinde Montferland, hinterlegt bei der Rechtbank Zutphen, Niederlande, am 27. October 2008 unter der Nummer 39/2008.

Artikel 1 Allgemeines

1.1  Auf alle Verträge mit Falko sowie auf all ihre Angebote finden diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung.

1.2  Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen oder allgemeine Einkaufsbedingungen von (künftigen) Vertragspartnern oder Dritten kommen weder auf Verträge mit Falko noch auf ihre Angebote zur Anwendung, es sei denn, dass Falko über einen zur Vertretung berechtigten Mitarbeiter schriftlich die Anwendung solcher Bedingungen ganz oder teilweise akzeptiert.

1.3  Werden Artikel dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder Teile derselben für nichtig erklärt oder sind diese unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Artikel (oder ihrer Teile) davon unberührt.

1.4  Wir beliefern ausschließlich den Fachhandel.

 

Artikel 2 Vertrag und Angebot

2.1  Jedes Angebot und jede Beratung von Falko ist unverbindlich, es sei denn, dass Falko schriftlich in ihrem Angebot oder in ihrer Beratung vermerkt hat, dass das eine oder andere nicht unverbindlich ist. Sämtliche Äußerungen auf Fakos Webseite(n) zu (künftig) zu verkaufen Ware stellen eine Aufforderung zum Unterbreiten eines Angebots dar und binden Falko nicht.

2.2  Verträge mit Falko kommen nur zustande:

  1. nachdem der Vertragspartner und Falko einen von Falko schriftlich formulierten Vertrag unterschrieben haben, oder
  2. nach schriftlicher Annahme eines von Falko unterbreiteten Angebots durch den Vertragspartner, oder
  3. nachdem Falko die mit dem Vertragspartner gemachten Vereinbarungen schriftlich festgelegt hat.

2.3  Die zu einem Angebot, einer Beratung oder einem Vertrag gehörenden Produktbeschreibungen, Verfügbarkeitsdaten, Maße, Spezifikationen, Zeichnungen, technischen Daten, Berechnungen, Farben und Beispiele binden Falko nicht und sind lediglich annähernde Angaben.

2.4  Falko hat das Recht, eine Menge zu liefern, die 10% über die vereinbarte Menge hinausgeht oder diese um 10% unterschreitet. Soweit eine größere Menge als die vereinbarte geliefert wird, ist Falkos Vertragspartner verpflichtet, den Überschuss zu zahlen.

2.5  Mündlich von Falkos Mitarbeitern gemachte Zusagen binden Falko nicht, es sei denn, dass diese Mitteilungen schriftlich von einem zur Vertretung berechtigten Mitarbeiter bestätigt worden sind.

2.6  Verkauft Falko mit einer Aktion Waren zu einem niedrigeren Preis als dem regulären, so akzeptiert der (künftige) Vertragspartner, dass die Aktionspreise nur gelten, solange der Vorrat an den Waren reicht, die von Falko im Zuge der Aktion verkauft werden.

 

Artikel 3 Preise

3.1  Alle von Falko in einem Angebot oder Vertrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt., Versicherungs- oder Verpackungskosten, beziehungsweise Verpackungsentwicklungskosten oder Verpackungsentwurfkosten, sowie zuzüglich Ein- und Ausfuhrzölle oder anderer Abgaben.

3.2  Soweit nach dem Zustandekommen eines Vertrages ein oder mehrere Selbstkosten bestimmende(r) Faktor(en) erhöht wird/werden, gleich ob dies zurzeit des Angebots für Falko vorhersehbar war, hat Falko das Recht, den angebotenen oder vereinbarten Preis anzuheben.

Eine Preiserhöhung kann unter den vorgenannten Umständen nie mehr als 10% des angebotenen oder vereinbarten Preises betragen.

 

3.3  Falko kann dem (künftigen) Vertragspartner zur Verfügung gestellte Warenmuster in Rechnung stellen.

 

Artikel 4 Zahlung

4.1  Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Falko, die von Falko übersandten Rechnungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.

4.2  Falko kann jederzeit verlangen, dass der (künftige) Vertragspartner Zahlung leistet, bevor Falko zur Lieferung verpflichtet ist. Zudem kann Falko vom (künftigen) Vertragspartner verlangen, dass dieser in einer von Falko zu bestimmenden Form Sicherheit leistet, bevor Falko zur Lieferung verpflichtet ist.

4.3  Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Falko, niemals Falkos Forderungen gegen den Vertragspartner mit Forderungen des Vertragspartners gegen Falko zu verrechnen.

4.4  Sofern der Vertragspartner eine Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist begleicht,  schuldet er Falko 1% Zinsen pro Monat, wobei ein Teil des Monats als ganzer Monat gilt.

4.5  Gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten gehen vollständig zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 10% der offenen Positionen mit einem Mindestbetrag von € 400,00 zuzüglich MwSt. pro Rechnung.

4.6  Sofern Falko aufgrund eines Vertrages mit einem Vertragspartner Waren herstellt oder herstellen lässt, auf denen ein geistiges Eigentumsrecht des Vertragspartners ruht, darunter eine Marke oder ein Modell, hat Falko, wenn der Vertragspartner keine Zahlung leistet und Falko von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht beziehungsweise, wenn Falko die Waren noch in ihrem Gewahrsam hat und der Vertragspartner mit der Zahlung säumig ist, das Recht, diese Waren selbstständig zu verkaufen. Unter den in diesem Artikel genannten Umständen verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber Falko zum vorbehaltlosen Verzicht auf Widerspruch im weitesten Sinne dagegen, dass Falko Waren, auf denen das geistige Eigentumsrecht des Vertragspartners ruht, in den Verkehr bringt.

 

Artikel 5 Gefahrübergang und Lieferungen

5.1  Mit Falko vereinbarte oder von Falko angegebene Lieferfristen gelten zwischen den Parteien als eine ungefähre Lieferfrist. Die Lieferfrist wird bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, an dem alle von Falko an den Vertragspartner gestellten technischen Fragen zu den noch anstehenden Lieferungen von dem  Vertragspartner schriftlich beantwortet sind. Zudem fängt die für Falko geltende Lieferfrist erst an, nachdem der Vertragspartner seine Verbindlichkeiten aus dem vorliegenden Vertrag oder aus früher geschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat. Die für Falko geltende Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung, die sich aus der Nichteinhaltung der Warenlieferung an Falko durch Dritte ergibt.

5.2  Falko liefert nur ab Werk oder Lager; Zwischen den Parteien gelten Waren als geliefert, wenn diese zum Versand bereitstehen. 

5.3  Ab Lieferung geht die Gefahr hinsichtlich der gelieferten Ware auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner akzeptiert, dass Falko ab Liefertermin weder für Schäden an gelieferter Ware noch für durch gelieferte Ware verursachte Schäden haftbar ist, ungeachtet der Frage, ob der Vertragspartner die Ware zu dem Zeitpunkt entgegengenommen hat. Der Vertragspartner akzeptiert, dass Falko niemals haftbar ist, weder für Schäden an gelieferten Waren oder an Personen, die entstanden sind oder sich ergeben haben aus der Versendung oder dem Transport beziehungsweise aus dem Verladen oder Entladen der Waren, noch für Schäden, verursacht am Ort, wo die Waren von Falko oder in ihrem Namen angeliefert worden sind.

5.4  Insoweit Falko die Lieferfrist überschreitet, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz. Arbeitet der Vertragspartner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mit bei der Lieferung oder Besorgung durch Falko – ungeachtet der Frage, wo der Vertragspartner die Verfügung über die Waren bekommt -, so haftet der Vertragspartner für den daraus für Falko entstehenden Schaden.

5.5  Falko hat das Recht, den Vertrag in Teillieferungen zu erfüllen, sowie je Teillieferung eine Rechnung an den Vertragspartner zu schicken.

 

Artikel 6 Höhere Gewalt

6.1  Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien unter anderem Streiks bei Falko oder ihren Zulieferanten, Betriebsstörungen bei Falko oder ihren Zulieferanten, Hard- und Softwarestörungen oder Störungen im Internet, Staubildung egal aus welchem Grund, Behinderungen im Postverkehr, staatliche Maßnahmen, Störungen bei Kommunikationsmitteln, Ein- und Ausfuhrhindernisse, Transporthindernisse egal aus welchem Grund, Diebstahl, Brand, Wasserschäden und Störungen bei Energielieferungen.

6.2  In der Zeit, in der höhere Gewalt vorliegt, ist Falko berechtigt, die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertragspartner aufzuschieben.

6.3  Soweit nach Ablauf der höheren Gewalt im Sinne des Gesetzes beziehungsweise des Absatzes 6.1 Erfüllung Falko nach ihrer eigenen Einschätzung unverhältnismäßig schwer belasten sollte, hat Falko das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass der Vertragspartner einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.

 

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

7.1  Falko behält sich das Eigentum an allen zur Lieferung anstehenden und gelieferten Waren sowie an den zur Leihe überlassenen Waren vor, solange der Vertragspartner den gesamten Preis nicht bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Hauptsumme sowie auf Schadensersatzforderungen, darunter Zinsen.

7.2  Solange das Eigentum an von Falko verkaufter Ware nicht übergegangen ist, ist der der Vertragspartner verpflichtet, diese Ware getrennt und sorgfältig zu verwahren.

7.3  Bei der Ausübung des Eigentumsvorbehalts ist Falko berechtigt, Vorbehaltsware da abzuholen, wo diese sich befindet. Der Vertragspartner haftet für alle Kosten, die für Falko aus der Ausübung des Eigentumsvorbehalts entstehen, darunter - aber nicht darauf beschränkt - Transport-, Lager- und Vernichtungskosten.

7.4  Der Vertragspartner ermächtigt Falko, alle dem Vertragspartner gehörenden, von ihm gemieteten oder gebrauchten Gebäude und Grundstücke zu betreten zwecks Ausübung der mit dem Eigentumsvorbehalt verbundenen Rechte.

7.5  Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Falko, Falko über Pfändungen beweglicher Sachen zu unterrichten. Für den Fall, dass gepfändete Sachen Vorbehaltsware von Falko sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies dem Pfänder umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

Artikel 8 Reklamierungen und Kontrolle

8.1  Zum Liefertermin der Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, diese zum Beispiel auf Qualität und Menge zu kontrollieren.

8.2  Hat ein Vertragspartner vor, zu reklamieren, so ist er verpflichtet, die Beanstandungen binnen 14 Tagen nach der Lieferung Falko schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht des Vertragspartners, Mängel oder Fehlerhaftigkeiten der gelieferten Ware zu beanstanden, es sei denn, es betrifft eine Reklamation im Rahmen einer Garantie im Sinne des Artikels 9.

8.3  Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Falko ist es dem Vertragspartner verboten, beanstandete Ware an Falko zurückzuschicken. Stimmt Falko der Rücksendung der gelieferten Ware zu, so erkennt Falko damit die Reklamation nicht gleichermaßen an. Ungeachtet der Frage, ob Falko der Rücksendung der gelieferten Ware zugestimmt hat, erfolgt diese für Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Unter Androhung vom Erlöschen des Reklamationsrechtes soll Falko Gelegenheit gegeben werden, die beanstandete Ware zu kontrollieren zu einem Zeitpunkt und auf eine Art und Weise, den bzw. die Falko bestimmt.

8.4  Während einer laufenden Reklamation ist der Vertragspartner nicht berechtigt, seine (Zahlungs-) Pflichten gegenüber Falko aufzuschieben.

 

Artikel 9 Garantie

9.1  Falko steht für die Tauglichkeit der gelieferten Ware bei normalem Gebrauch ein. Dies bedeutet, dass gelieferte fehlerhafte Sachen kostenlos von Falko repariert werden, soweit der Vertragspartner nachweist, dass die Fehler binnen sechs Monaten nach der Lieferung entstanden sind und diese sich unmittelbar aus der Fehlerhaftigkeit oder Untauglichkeit der verwendeten Materialien ergeben haben.

9.2  Nimmt der Vertragspartner während der Garantiefrist Reparaturen oder Veränderungen an den gelieferten Sachen vor oder lässt er diese vornehmen beziehungsweise verarbeitet oder bearbeitet er die gelieferten Sachen, so ist Falko niemals verpflichtet, ihre Garantiepflicht gegenüber dem Vertragspartner zu erfüllen.

9.3  Nur der Vertragspartner selbst kann Garantiegewährung geltend machen und ausschließlich soweit die gelieferten Sachen in seinem Eigentum geblieben sind.

9.4  Falkos Garantieverpflichtungen erstrecken sich immer nur auf die Garantie, zu der sich Falkos Zulieferer seinerseits gegenüber Falko verpflichtet.

 

Artikel 10 Haftung

10.1  Für Schäden, die dem Vertragspartner entstanden sind oder die er noch zu erleiden hat, ist Falko niemals haftbar, es sei denn, dass der entstandene Schaden die unmittelbare Folge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns seitens Falko oder von ihr eingesetzter Dritter ist. Falko haftet niemals gegenüber Dritten, unabhängig davon, ob zwischen diesen und dem Vertragspartner ein Rechtsverhältnis besteht.

10.2  Zur weiteren Beschränkung ihrer Haftung und Schadensersatzpflicht legt Falko vertraglich fest, dass sich ihre Haftbarkeit nicht weiter erstreckt als auf das, zu dem sie sich nach den Garantiebestimmungen verpflichtet hat.

10.3  Zur weiteren Beschränkung der Haftung und Schadensersatzpflicht akzeptiert der Vertragspartner, dass Schadensersatzpflichten von Falko sich nicht weiter erstrecken als auf Schäden, gegen die Falko versichert ist und insoweit Falkos Versicherer den Schaden ersetzt.

10.4  Soweit Falkos Versicherer keinen Schadensersatz leistet, ist Falko nicht zu einem Schadensersatz verpflichtet, der über dem Betrag der gelieferten Waren liegt, für die gehaftet wird.

10.5  Für Ersatz kommen nicht in Betracht Folgeschäden, Betriebsschaden, Personenschaden, Umweltschäden, Schäden durch Betriebsstörungen, Schäden, verursacht durch von Falko herangezogene Dritte, Schäden, egal aus welcher Ursache entstanden während eines Transports oder im Zusammenhang damit, Einkommensverluste sowie Schäden infolge einer anderen Nutzung der gelieferten Waren als für die sie gedacht sind.

10.6  Falko macht dem Vertragspartner zur Bedingung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen auch von ihren Arbeitnehmern oder durch die von ihr herangezogenen Dritte gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden können.

10.7  Falko ist niemals haftbar für Fehler in von ihr übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen, Verfügbarkeitsdaten, Abmessungen, Anlagen, Spezifikationen und technischen Daten.

 

 

 

Artikel 11 Kommunikation beim Vertragsabschluss über das Internet oder per E-Mail

11.1  Sofern nicht davon in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in Verträgen oder im Gesetz abgewichen wird, kann die Kommunikation zwischen Falko und dem Vertragspartner auf elektronischem Weg erfolgen.

11.2  Die von Falko gespeicherte Version der Kontakte mit einem (künftigen) Vertragspartner gilt als deren Beweis, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Vertragspartner.

11.3  Von Falko ausgehende elektronische Berichte gelten als eingegangen zum Zeitpunkt der Versendung, sofern nicht das Gegenteil vom (künftigen) Vertragspartner nachgewiesen wird. Ist ein von Falko ausgegangener Bericht infolge eines Versendungs- und/oder Zugänglichkeitsproblems, zum Beispiel in Bezug auf die E-Mailbox des (künftigen) Vertragspartners, nicht eingegangen, geht dies zu Lasten des (künftigen) Vertragspartners, auch wenn die E-Mailbox bei einem Dritten untergebracht ist.

 

Artikel 12 Auskunftspflichten von Falko beim Vertragsabschluss über das Internet

12.1  Der (künftige) Vertragspartner ist selber verantwortlich für das Speichern und Ausdrucken der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Falko.

12.2  Falko ist nicht verpflichtet, eventuell archivierte Verträge aufzubewahren und dem Vertragspartner die Zugänglichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu wahren.

12.3  Mit ihrer Webseite stellt Falko unter anderem Informationen über sich selbst sowie über Inhalt und Gewicht der anstehenden Warenlieferungen zur Verfügung.

 

Artikel 13 Datenschutz beim Vertragsabschluss per E-Mail oder über das Internet

13.1  Es wird vorausgesetzt, dass der Vertragspartner Kenntnis genommen hat von Falkos Datenschutzerklärung sowie, dass er der darin dargestellten Verarbeitung der Daten zur Person des Vertragspartners zustimmt.

13.2  Der Vertragspartner ist darüber informiert, dass Falko Daten zur Person des Vertragspartners auf ihrer Webseite verarbeitet, einschließlich Daten zu Aktivitäten des Vertragspartners wie beispielsweise besuchte Seiten, die verbrachte Besuchzeit der einzelnen Rubriken der Webseite, die Internetadresse des Vertragspartners sowie die von dem Vertragspartner bestellten Produkte. Falko ruft diese Daten bei einer Datenbank ab, die zur Vertragserfüllung, zur Verbesserung der Dienstleistung an den Vertragspartner sowie zur Auskunftserteilung oder  zur Unterbreitung von Angeboten an den Vertragspartner eingesetzt wird.

13.3  Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Falko über ihn oder sie gesammelten Daten auf Verlangen einzusehen und zu berichtigen.

13.4  Der Vertragspartner hat das Recht, Falko darum zu bitten, dafür in Betracht kommende Daten zu löschen oder abzusichern. Nach Abwägung von Falkos Interesse und dem Datenschutzinteresse des Vertragspartners entscheidet Falko binnen vier Wochen über das Ersuchen. Im Falle, dass Falko die Absicherung oder Löschung beschließt, teilt Falko dem Vertragspartner mit, inwiefern die Nutzung der Produkte durch den Vertragspartner eingeschränkt oder unterbunden werden kann.

 

Artikel 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1  Auf alle Verträge mit Falko und die sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten findet niederländisches Recht Anwendung unter Ausschluss des Rechts anderer Staaten sowie unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

14.2  Für Streitigkeiten mit Falko ist das Arrondissement Zutphen ausschließlicher Gerichtsstand. Ist die Rechtbank, Sektor Kanton, für eine Streitigkeit zuständig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit - abweichend von der Bestimmung in 14.2 Satz 1- nach den Vorschriften des niederländischen Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (1).

(1) Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering ist die niederländische ZPO. (Anm. Übers.)

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